Das Landgericht Hagen entschied diese Woche einen Fall (AZ: 140 C 26/08), in dem ein Mann gegen ein Fitnessstudio Klage eingereicht hatte, nachdem dort sein Antrag auf Mitgliedschaft mit der Begründung abgelehnt worden war, die Quote an weiblichen Mitgliedern sei zu niedrig und man könne deshalb keine weiteren Männer aufnehmen.
Dem Landgericht zufolge stelle die Begründung für die Ablehnung einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar, denn sie beruhe allein auf dem Geschlecht des Klägers. Der Betreiber des Studios wurde deshalb zur Zahlung von 50,- € Schmerzensgeld verpflichtet. Außerdem hat der Mann einen Anspruch auf Aufnahme in das besagte Fitnessstudio – und zwar zu den Konditionen, die zum Zeitpunkt seines ersten Antrags auf Mitgliedschaft galten.












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