Fitnessstudio eintragen

Neue Fitnessstudios

Fitnessstudio-Suche

Neu im Blog

Was darf man auf Bewertungsplattformen sagen und machen?

Der Anwalt Christian Solmecke sprach unlängst in seinem Videoblog über Bewertungsplattformen. Er erklärt unter anderem, welche rechtlichen Aspekte man beim Verfassen von Bewertungen beachten...

mehr »

Deutsche Fitnessstudios mit Hammer Strength-Geräten

Gerätehersteller gibt es viele, aber gute Geräte sind selten. An den Geräten von Hammer Strength kommt man meiner Einschätzung nach nicht vorbei, wenn es um...

mehr »

Preisgelder und Topverdiener im Bodybuilding 2011

Obwohl der Fitnesssport bzw. das Krafttraining der Deutschen Lieblingssport ist (mit weit über...

mehr »

Eigenen Eintrag veröffentlichen!

Haben Sie Interesse, einen eigenen Eintrag in diesem Blog zu veröffentlichen? Schicken Sie eine E-Mail an:

Blog-Suche

Blogroll

Social Bookmarking

Diese Icons verlinken auf Bookmark Dienste bei denen Nutzer neue Inhalte finden und mit anderen teilen können.
  • MisterWong
  • Digg
  • del.icio.us
  • Ask
  • Facebook
  • Google Bookmarks
  • Technorati
  • email
  • LinkedIn
  • Y!GG

RSS-Feed abonnieren

Neues Urteil zum Thema vorzeitige Auflösung des Fitnessstudio-Vetrags

Einen der wenigen fundierten Artikel zu diesem viel diskutierten Thema lieferte – wie an dieser Stelle bereits erwähnt – die Stiftung Warentest in der “Finanztest”-Ausgabe 8/2006. Online ist der Artikel hier einsehbar.

Indes hat am Montag das Münchener Amtsgericht in einem rechtskräftigen Urteil (Az.: 212 C 15699/08) bestätigt, dass ein Umzug in eine entfernte Stadt ein angemessener Grund für eine fristlose Kündigung sein kann. Im konkreten Fall hatte eine Frau ihren Vertrag mit einem Münchener Fitnessstudio vorzeitig gekündigt, weil sie mit ihrem Mann nach Wien gezogen war. Der Amtsrichterin zufolge sei auch bei einem Umzug das Vertragsverhältnis aufrecht zu erhalten; ein etwas längerer Anfahrtsweg sei zumutbar. Sobald die Entfernung zwischen Fitnessstudio und neuem Wohnort aber derart wachse, dass das Angebot praktisch nicht mehr nutzbar sei, könne der Vertrag vorzeitig gekündigt werden.

Das Münchener Amtsgericht bestätigt andere Urteile zu dieser Frage. Interessant wäre es geworden, hätte das Fitnessstudio in diesem Fall nicht nur eine Filiale in München gehabt, sondern auch eine in Wien. Dann hätten die Betreiber womöglich argumentiert, die Dame könne in der Wiener Niederlassung das Angebot auch weiterhin nutzen. Diese Argumentation hört man gerade bei den größeren Studioketten öfter und viele Kunden gehen auch zähneknirschen darauf ein. Uns ist indes kein Urteil bekannt, das einen solchen Fall behandelt.

Am 19. Juni 2009 in Allgemein

Kommentar schreiben: