Wie das Internetportal rechtslupe.de berichtet, berechtigt die Weigerung seitens der Betreiber, Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio in bar entgegenzunehmen, den Kunden des Fitnessstudios nach Ansicht des Amtsgerichts München zur fristlosen Kündigung – vorausgesetzt, Barzahlung wurde im Vertrag nicht von vornherein ausgeschlossen. Im verhandelten Fall war der Fitnessstudio-Leitung bei Vertragsabschluss bekannt, dass der Kunde über kein Bankkonto verfügt. Nachdem die ersten Mitgliedsbeiträge bar gezahlt worden waren, erhielt der Kunde eine schriftliche Aufforderung, entweder eine Bankverbindung zu nennen oder in Zukunft mehrere Beiträge im Voraus zu entrichten. Der Kunde verweigerte sich dieser Aufforderung und sah das Vertragsverhältnis als beendet an. Der Betreiber versuchte daraufhin, die noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge einzuklagen – ohne Erfolg. Die unberechtigte Vorauszahlungsforderung und die Verweigerung der Barzahlung berechtigen, so das Amtsgericht München, den Kunden zur fristlosen Kündigung.
(Amtsgericht München, Urteil vom 4. Juni 2009 -271 C 1391/09)












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