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Mitgliedsbeiträge in bar zahlen?

Wie das Internetportal rechtslupe.de berichtet, berechtigt die Wei­ge­rung seitens der Betreiber, Mit­glieds­bei­trä­ge für ein Fit­ness­stu­dio in bar ent­ge­gen­zu­neh­men, den Kun­den des Fit­ness­stu­di­os nach An­sicht des Amts­ge­richts Mün­chen zur frist­lo­sen Kün­di­gung – vorausgesetzt, Barzahlung wurde im Vertrag nicht von vornherein ausgeschlossen. Im verhandelten Fall war der Fitnessstudio-Leitung bei Vertragsabschluss bekannt, dass der Kunde über kein Bankkonto verfügt. Nachdem die ersten Mitgliedsbeiträge bar gezahlt worden waren, erhielt der Kunde eine schriftliche Aufforderung, entweder eine Bankverbindung zu nennen oder in Zukunft mehrere Beiträge im Voraus zu entrichten. Der Kunde verweigerte sich dieser Aufforderung und sah das Vertragsverhältnis als beendet an. Der Betreiber versuchte daraufhin, die noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge einzuklagen – ohne Erfolg. Die un­be­rech­tig­te Vor­aus­zah­lungs­for­de­rung und die Verweigerung der Barzahlung be­rech­ti­gen, so das Amts­ge­richt Mün­chen, den Kunden zur frist­lo­sen Kün­di­gung.

(Amts­ge­richt Mün­chen, Ur­teil vom 4. Juni 2009 -271 C 1391/09)

Am 6. März 2010 in Allgemein

Kommentare:

  1. Sehr interessant. Hatte einen solchen Fall auch schonmal. Haben wir direkt abgelehnt, weil wir uns den Ärger ersparen wollten. Scheinbar waren unsere Sorgen nicht unbegründet.

    Jörg am 06. März 2010, 22:12 #

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