Ein kürzlich gefälltes Urteil des Gießener Amtsgerichts räumte der Kundin eines Fitnessstudios trotz einer vertraglich vereinbarten Vertragslaufzeit von 24 Monaten das Recht zur vorzeitigen Kündigung ein. Das Gericht verwies auf § 309 Ziffer 9 a des BGB, wo ausgeschlossen wird, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen einen Kunden länger als zwei Jahre vertraglich binden.
Entscheidend sei dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, nicht der Zeitpunkt des Trainingsbeginns. Im verhandelten Fall war der Vertrag im Februar 2009 abgeschlossen worden und begann erst im Juni 2009. Laut dem Gericht ist es unzulässig, dass der Vertrag bis Juni 2011 gültig sein sollte.
Der Gießener Anzeiger hat ein Interview mit Rechtsanwalt Thorsten Ruppel geführt, der das Urteil näher erläutert.












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