Es lag eigentlich nahe: Wer in einem Fitnessstudio trainiert, darf erwarten, dass die zur Verfügung gestellten Geräte funktionstauglich sind und der Betreiber sie regelmäßig überprüft. So entschied unlängst auch das Landgericht Coburg (Az.: 23 O 249/06 ): “Den Betreiber eines Fitness-Studios treffen wegen des grundsätzlich hohen Verletzungsrisikos seiner Kunden auch entsprechend hohe Sorgfaltsanforderungen. Von ihm ist insbesondere zu verlangen, dass er mit geschultem Blick in sehr kurzen Intervallen alle von ihm den Kunden zur Verfügung gestellten Sportgeräte einer fachkundigen Überprüfung unterzieht. [..] Es obliegt allein dem Betreiber, die Funktionsfähigkeit seiner Geräte zu prüfen und den Kunden zu garantieren. Insbesondere kann nicht erwartet werden, dass der Sportler vor der jeweiligen Nutzung das Gerät selbst auf Mangelfreiheit hin kontrolliert.”
Im Klartext: Wer sich durch ein defektes Gerät eine Verletzung zuzieht, hat Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Der Studiobetreiber haftet nämlich.












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