Schlechte Nachrichten für viele Fitnessstudio-Betreiber, gute hingegen für Fitnessstudio-Mitglieder, die vorzeitig aus ihrem Vertrag ausscheiden wollen. Das Amtsgericht Dieburg hat dieser Tage entschieden (Aktenzeichen: 211 C 44/09), dass in einem verhandelten Fall eine Vertragsklausel nichtig sei, die von erkrankten Kunden „geeignete Belege“ ihrer Krankheit einforderte.
Zum Hintergrund: Üblicherweise ist es für einen Fitnessstudio-Kunden nicht ohne weiteres möglich, aus einem Vertrag vorzeitig auszusteigen. Fitnessstudio-Betreiber setzen zumeist auf langfristige Verträge über 12 oder 24 Monate, um Planungssicherheit zu haben und jahreskonjunkturelle Schwankungen auszugleichen. Eine vorzeitige Aufkündigung des Vertrags ist deshalb nur in Ausnahmefällen möglich, zum Beispiel bei Erkrankung.
Im verhandelten Fall hatte ein Fitnessstudio-Mitglied seine vorzeitige Kündigung mit einem „schweren Rückenleiden“ und Sehnenentzündungen im Fuß begründet. Er versuchte diese Erkrankungen mit einem ärztlichen Bescheid zu belegen. Das Fitnessstudio lehnte diese Belege als nicht ausreichend ab und versuchte die noch ausstehenden Mitgliedsbeiträge einzuklagen. Jedoch vergeblich, denn das Amtsgericht Dieburg erklärte die Vertragsklausel, nach der ein Kündigungsgrund durch „geeignete Belege“ zu belegen sein, für rechtswidrig.
Die Formulierung sei nicht ausreichend transparent und erwecke obendrein den falschen Eindruck, die Deutungshoheit über die Brauchbarkeit von Belegen liege beim Fitnessstudio-Betreiber. Außerdem verwarf das Gericht die durchaus übliche Argumentation des Fitnessstudio-Betreibers, wonach der Kunde trotz Sportunfähigkeit noch andere Angebote des Fitnessstudios, zum Beispiel Sauna und Solarium, nutzen könne. Dem Kunden eines Fitnessstudios gehe es primär um die Nutzung von Sportgeräten.
Quelle: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf












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