Auf Anregung des Nutzers Sizzlac, der im Kommentarbereich des Artikels “Raus aus dem Fitnessstudio. Vertrag auflösen oder übernehmen?” darauf hinwies, dass es sowohl für eine Vertragsauflösung als auch häufig für eine Vetragsübernahme gute Gründe braucht, möchten wir unter Bezugnahme auf einen Artikel der “Stiftung Warentest” drei Argumente nennen, die wohl kein Fitnessstudio abweisen kann.
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Krankheit: Kann ein Sportler aufgrund einer dauerhaften Erkrankung nicht mehr trainieren, so muss ihn das Fitnessstudio aus dem Vertrag entlassen. Als Beweis ist jedoch zumindest ein Attest des Hausarztes nötig – am besten lässt man sich seine Sportunfähigkeit aber vom Facharzt bescheinigen. Dem Fitnessstudio ist es vorbehalten, diese Bescheinigung anzuzweifeln, ein Verweis an den “Vertrauensarzt” des Studios ist laut dem Oberlandesgericht Hamburg allerdings unzulässig.
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Schwangerschaft: Bei einer Schwangerschaft gibt es zwei Meinungen, die verschiedene Gerichte unabhängig voneinander formuliert haben. Das Amtsgericht Mühldorf meint, eine schwangere Frau könne ihren Fitnessstudio-Vertrag in jedem Fall kündigen. Andere Richter halten es jedoch für notwendig, ein Kündigungsrecht für diesen Fall bereits vor Vertragabschluss auszuhandeln. Üblich ist es, dass Fitnessstudios die Verträge ihrer Mitgliederinnen bei Schwangerschaft zwar nicht auflösen, dafür aber ruhen lassen. So verfährt zum Beispiel “Kieser Training”.
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Umzug: Bei Wechsel des Wohnorts hat man gute Chancen, den Vertrag auflösen zu können. Zumindest meint das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, es sei unzumutbar, wenn ein Sportler ohne Chancen auf Nutzung zahlen muss. Es ist jedoch auch möglich, an ein anderes Studio der gleichen Kette verwiesen zu werden. Außerdem kommt es darauf an, ob der Kunde aus freien Stücken umzieht, oder ob er dazu gezwungen ist. Klar ist jedoch: Zieht das Studio selbst um, ist kein Kunde zur Erfüllung des Vertrags gezwungen.
Hinweis: Dieser Artikel soll in keiner Weise als Rechtsberatung interpretiert werden, eher als Zusammenfassung des Artikels der “Stiftung Warentest”. In Einzelfällen hilft nur der Gang zum Anwalt.












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