Das Freiburger Amtsgericht hat entschieden, dass Mitglieder eines Fitnessstudios, die aufgrund einer psychischen Erkrankung die räumliche Enge des Studios nicht mehr ertragen, ihre Mitgliedsvertrag aufkündigen können und weitere Mitgliedsbeiträge nicht mehr bezahlen müssen.
Der Betreiber eines Fitnessstudios hatte eine Frau verklagt, noch ausstehende Beiträge zu bezahlen und ihren Vertrag zu erfüllen. Zuvor hatte die Beklagte eine außerordentliche Kündigung formuliert, da sie aufgrund einer psychischen Erkrankung die räumliche Enge des Fitnessstudios nicht mehr ertrage und daher nicht mehr dort trainieren könne. Das Amtsgericht Freiburg entschied zugunsten der Beklagten (Az.: 55 C 3255/08), denn sie sei durch ihre Erkrankung nicht mehr in der Lage und dauerhaft daran gehindert, die Leistungen des Fitnessstudios in Anspruch zu nehmen. Dies sei ein Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB.
Brisant ist folgender Absatz der Urteilsbegründung:
“Für die Wirksamkeit der Kündigung durch die Beklagte war es nicht erforderlich, dass die Beklagte der Klägerin den Kündigungsgrund in Einzelheiten darlegt, sondern die Kündigung ist auch ohne Angabe irgendeines Kündigungsgrundes wirksam [...]. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, der Klägerin ein Attest über ihre Erkrankung vorzulegen. Die Verpflichtung zur näheren Darlegung des Kündigungsgrundes besteht erst im Rahmen der Substantiierungspflicht in einem gerichtlichen Verfahren. […] Dabei genügt es, dass die Beklagte den Sachverhalt laienhaft darstellt. Medizinisch fundierte Ausführungen zu ihrer Erkrankung muss sie nicht machen. Es genügt, dass die Beklagte ausgeführt hat, sie leide an einer psychischen Erkrankung […], die sie daran hindere, sich in die ‘persönliche und räumliche Enge eines Fitness-Studios o. ä. zu begeben’.”
Was bedeutet das für einen Fitnessstudio-Betreiber? Muss er in jedem Fall ein Gerichtsverfahren einleiten, wenn er eine außerordentliche Kündigung anzweifelt? Lohnt vielleicht selbst dieser Schritt nicht?












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